Verkaufs- und Lieferbedingungen der Schaeffler Gruppe
I. GELTUNG DIESER ALLGEMEINEN VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (VKLB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, egal, ob wir diese selbst herstellen oder bei Lieferanten oder Zulieferern einkaufen. Sie gelten jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Unsere VKLB gelten ausschließlich, auch dann, wenn wir mit Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Leistungen erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben oder dergleichen nehmen, die seine oder drittseitige Geschäftsbedingungen enthalten. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nur dadurch an, dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
3. Unsere VKLB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Angebote und Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer VKLB werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
II. VERTRAGSSCHLUSS / SCHRIFTFORM / VERTRETUNG
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Die Bestellung durch den Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Unsere Annahme erfolgt durch Erklärung in Textform (z.B. durch unsere Auftragsbestätigung oder unsere Versand-/Abholbereitschaftsanzeige) oder durch Auslieferung der Ware. Der Erklärungstext ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss uns gegenüber abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser VKLB genügt auch die Übermittlung eines unsignierten elektronischen Dokuments, einer unsignierten E-Mail oder per Telefax.
4. Der schriftliche Vertrag einschließlich dieser VKLB, die einen Bestandteil des schriftlichen Vertrags darstellen, gibt alle über den Vertragsgegenstand zwischen uns und dem Kunden getroffenen Abreden vollständig wieder. Vor Abschluss des schriftlichen Vertrages etwaig getroffene mündliche Abreden sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.
5. Individuelle – auch etwaige mündliche – Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen VKLB. Für den Nachweis des Inhalts ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
6. Soweit sich aus dem Handelsregister oder entsprechenden öffentlichen Registern nicht ein anderes ergibt, nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen in unserem Namen nach unseren Vollmachtregelungen nur durch zwei Bevollmächtigte gemeinschaftlich erfolgen kann.
III. VORBEHALT VON RECHTEN / GEHEIMHALTUNG / VERTRAULICHKEIT
1. An allen von uns dem Kunden ausgehändigten Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Muster, Modelle und sonstige physische und/oder elektronische Unterlagen, Informationen und Software) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor. Der Kunde darf die vorbezeichneten Gegenstände, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch ihrem Inhalt nach Dritten zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verändern. Er hat sie ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht mehr benötigt werden. Er hat uns auf unsere Anforderung die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen bzw. darzulegen, welche der oben genannten Unterlagen, Materialien oder Gegenstände er aus welchen Gründen noch zu benötigen meint. Für Software gelten ergänzend die Regelungen unter XII.
2. Der Kunde und wir werden die jeweils von der anderen Partei im Zuge der Vertragsabwicklung erhaltenen Informationen geheim halten. Dies gilt auch – auf unbestimmte Zeit – nach Beendigung des Liefervertrages. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bei Empfang bereits berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden oder die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden.
IV. PREISE / BEARBEITUNGSZUSCHLÄGE / LIEFERMODALITÄTEN
1. Für alle unsere Lieferungen gilt "EXW Incoterms (2010)" (bezogen auf das Lager, ab dem wir jeweils liefern), soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Abweichend von Abs. 1 und nur, falls mit dem Kunden vereinbart, versenden wir die Ware an den von ihm angegebenen Bestimmungsort. Dies geschieht – auch hinsichtlich der Verpackung – auf Kosten des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in den Fällen des Satzes 1 dieses Absatzes mit Zugang unserer Versandbereitschaftsanzeige beim Kunden oder – falls letztere vertraglich nicht vorgesehen ist – spätestens mit der Aushändigung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonstige Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, soweit Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen (z.B. den besagten Versand oder Transport oder den Aufbau) übernommen haben.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch auf den Kunden über, wenn er im Verzug der Annahme ist.
4. Für Bestellmengen, die die in unserer jeweils gültigen Preisliste festgesetzten Mindestmengen und / oder den festgesetzten Mindestauftragswert nicht erreichen, berechnen wir, soweit nicht anderweitig vereinbart, einen Bearbeitungszuschlag in Höhe von 10 %.
5. Wir sind berechtigt, die Art des Versands (insbesondere das Transportunternehmen und den Versandweg) und die Verpackung (Material und Art) nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen.
6. Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum und sind vom Kunden unverzüglich spesenfrei an unsere Lieferstelle zurückzusenden. Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
7. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten immer unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aktuellen Netto-Listenpreise zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich "EXW Incoterms (2010)". Etwaige Versicherungs-, Transport-, Verpackungs- und Expressgutmehrkosten sowie etwaige sonstige Steuern und Abgaben trägt der Kunde, soweit nicht anders vereinbart.
8. Wenn es sich bei vereinbarten Preisen um unsere Netto-Listenpreise handelt, kein fester (kein unveränderlicher) Preis vereinbart ist und außerdem unsere Lieferung erst mehr als vier (4) Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung aktuellen NettoListenpreise.
9. Bei Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten („innergemeinschaftliche Warenlieferungen“) hat der Kunde umgehend auf geeignete Art und Weise beim Nachweis der innergemeinschaftlichen Warenlieferung mitzuwirken. Wir können insbesondere eine mit Datum versehene und unterschriebene Bestätigung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung mit zumindest folgendem Inhalt verlangen: Name und Anschrift des Warenempfängers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware sowie Ort und Datum des Erhalts der Ware. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so haftet er für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für die bei uns entstehende Umsatzsteuer.
V. EXPORTKONTROLLE
1. Der Kunde hält die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen (Exportkontrollvorschriften) ein. Der Kunde wird uns im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. Endverbleib), die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch uns erforderlich sind, insbesondere wenn unsere Produkte, Technologie, Software, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnisse (Schaeffler-Güter) bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit
a) einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen oder Verboten nach den EU, US oder anderen anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oder
b) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen und Trägersystemen hierfür.
2. Wir informieren den Kunden, (i) dass das US-Department of Treasury’s Office of Foreign Assets Control (OFAC) uns als US-Person im Sinne der Sanktionsvorschriften bezüglich des Irans (ITSR) und Cubas (CACR) behandelt und (ii) dass deshalb Schaeffler-Güter nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen US-Behörden und im Einklang mit den anwendbaren AntiBoykott Verordnungen – weder direkt noch indirekt – in einem Land oder Territorium verwendet, in ein solches geliefert, exportiert, re-exportiert, verkauft oder anderweitig verbracht werden dürfen, das Beschränkungen oder Sanktionen der US-Regierung unterliegt.
3. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind in einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Kunden zu verweigern oder zurückzuhalten.
VI. LIEFERFRISTEN / VERZUG / ABRUFAUFTRÄGE / TEILLIEFERUNGEN
1. Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten/-termine für Lieferungen und Leistungen (Lieferfristen) gelten stets nur annähernd. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart ist. Zugesagte oder vereinbarte Lieferfristen rechnen ab Auftragsbestätigung, bei Lieferung gegen Vorkasse ab Zahlungseingang, frühestens jedoch ab endgültiger Einigung über die mit dem Kunden vor Fertigungsbeginn zu klärenden Fragen.
2. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung unserer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen oder Verbote (z.B. Sanktionen, Embargos oder sonstige exportkontrollrechtliche Vorschriften), unvorhergesehene Zunahme des Risikos, dass die Erfüllung von etwaigen Verpflichtungen nach diesem Vertrag und/oder von Einzelverträgen zur Verhängung von Strafen oder Sanktionen führt oder führen könnte (z.B. Sekundärsanktionen)). Ein solches Ereignis stellt auch unsere nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen unserer Vorlieferanten dar, wenn wir diese jeweils nicht zu vertreten haben und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Vorlieferanten abgeschlossen hatten. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wir werden den Kunden über solche Ereignisse unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.
3. Können wir innerhalb von vier (4) Monaten nach der anfänglich in Aussicht gestellten Lieferfrist nicht liefern, sind der Kunde und wir berechtigt, im Umfang der von der Verzögerung betroffenen Leistungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Das gilt auch, wenn wir innerhalb von drei (3) Monaten nach der anfänglich fest zugesagten oder vereinbarten Lieferfrist nicht liefern können.
4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Entsteht dem Kunden durch unseren Lieferverzug ein Schaden, kann er eine Verzugsentschädigung fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 % des Nettopreises, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Wahl der Verzugsentschädigung hat schriftlich zu erfolgen und ist bindend. Mit der Wahl der Verzugsentschädigung erlischt der Anspruch des Kunden auf Ersatz des ihm durch den Lieferverzug entstandenen Schadens. Anstelle der Verzugsentschädigung kann der Kunde den tatsächlich durch den Lieferverzug entstandenen Schaden nach Maßgabe von X. geltend machen.
5. Soweit mit dem Kunden vereinbart ist, dass innerhalb eines festgelegten Zeitraums („Abschlusszeitraum“) eine fest vereinbarte Liefermenge zu liefern ist und dem Kunden das Recht zusteht, jeweils das Lieferdatum zu bestimmen, sind die Lieferungen spätestens zwölf Wochen (12) vor dem gewünschten Lieferdatum bei uns abzurufen. Nach Ablauf des Abschlusszeitraumes können wir dem Kunden die noch nicht abgerufene Menge liefern und berechnen.
6. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, wenn (a) eine Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, (b) die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist, und (c) dem Kunden durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
VII. ZAHLUNGEN
1. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug auf eines unserer Konten zu leisten. Die Rechnung gilt innerhalb von drei (3) Tagen nach Versand als zugegangen, es sei denn der Kunde weist das Gegenteil nach. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
2. Ab Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles befindet sich der Kunde automatisch in Verzug, soweit nicht die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Uns steht im Verzugsfall auch die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zu. Wir behalten uns die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden vor. In jedem Fall bleibt gegenüber Kaufleuten unser gesetzlicher Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§§ 352, 353 HGB) vom Tag der Fälligkeit an unberührt.
3. Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit (a) sein dafür herangezogener Gegenanspruch entweder unbestritten oder in einem Titel, gegen den ein Rechtsmittel nicht (mehr) statthaft ist, rechtskräftig festgestellt oder (b) im Fall prozessualer Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist oder (c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zum Hauptanspruch steht.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Im Voraus bezahlte Ware unterliegt keinem Eigentumsvorbehalt. Im Übrigen behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor (Vorbehaltsware). Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet oder umgebildet (§ 950 BGB), so gilt, dass diese Verarbeitung immer für uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere Rechnung vorgenommen wird, und dass wir unmittelbar das Eigentum oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen wird, oder falls der Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert dieser neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen kein solcher Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde uns bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum bzw. (im vorbezeichneten Verhältnis) Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen im Sinne des § 947 BGB verbunden oder im Sinne des § 948 BGB vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung; ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwerben wir Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB). Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, bereits jetzt im vorbezeichneten Verhältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Unser nach den vorstehenden Regelungen entstandenes Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde unentgeltlich für uns verwahren.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu verarbeiten/umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber – bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend unserem Miteigentumsanteil – an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
3. Wir ermächtigen den Kunden hiermit widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen in seinem eigenen Namen für uns einzuziehen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings werden wir sie nicht selbst einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt (insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät), solange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und solange keine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt. Tritt einer der vorbezeichneten Fälle ein, können wir vom Kunden verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt (was wir nach unserer Wahl auch selbst tun dürfen) und uns alle Unterlagen aushändigt und alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
4. Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen insoweit freizugeben, als der Sicherungszweck keine Sicherung mehr verlangt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Zugriffen Dritter darauf muss der Kunde deutlich auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte verfolgen können. Soweit der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet uns hierfür der Kunde.
6. Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne dieses VIII. Abs. 1 bis 5 nicht vorsehen, jedoch andere und vergleichbare Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.
IX. GEWÄHRLEISTUNG
1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen VKLB nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist.
2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, (a) haben unsere Produkte und Leistungen ausschließlich die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und (b) ist alleine der Kunde für die Integration der Produkte in die bei ihm vorhandenen technischen, baulichen und organisatorischen Gegebenheiten verantwortlich (Systemintegrationsverantwortung des Kunden). Wir sind uns mit dem Kunden darüber einig, dass gebrauchs- und alterstypische Verschleißerscheinungen und Schäden der Ware keine Sachmängel darstellen.
3. Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, hat der Kunde die Pflicht, gelieferte Waren unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder bei dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Unverzüglichkeit der Mängelanzeige setzt voraus, dass sie spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ablieferung oder – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war – spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird. War dieser zuletzt bezeichnete Mangel für den Kunden jedoch bei normaler Verwendung der Ware bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Entdeckung erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der vorbezeichneten Anzeigefrist maßgeblich. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße und rechtzeitige Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Gewährleistungspflicht und sonstige Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen, soweit wir diesen nicht arglistig verschwiegen haben.
4. Auf unser Verlangen ist gerügte Ware zunächst auf Kosten des Kunden unverzüglich an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Rüge erstatten wir dem Kunden die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
5. Soweit dem Kunden wegen der Mangelhaftigkeit von Ware Ansprüche gegen uns erwachsen, werden wir nach unserer Wahl, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, kostenlos die Mängel beseitigen oder kostenlos mangelfreie Ware liefern (zusammen im Folgenden „Nacherfüllung“ genannt). Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat uns der Kunde die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Die Rechte des Kunden, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen der Mangelhaftigkeit der Ware zu verlangen, bestimmen sich nach X.
7. Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach Ablieferung der Ware, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist.
X. HAFTUNG AUF SCHADENERSATZ
1. Soweit sich aus diesen VKLB nichts anders ergibt, haften wir bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
2. Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) – allerdings unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden/den Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden/Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
c) Die sich aus b) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
d) Vertragsstrafen und pauschalierten Schadensersatz, die/den der Kunde im Zusammenhang mit von uns gelieferter Ware an Dritte schuldet, kann er – vorbehaltlich aller weiteren Voraussetzungen – nur dann als Schadensersatz geltend machen, falls dies mit uns ausdrücklich vereinbart ist oder der Kunde uns vor unserem Vertragsschluss mit ihm schriftlich auf dieses Risiko hingewiesen hat.
e) Der Kunde ist verpflichtet, uns Schäden und Verlust, für die wir aufzukommen haben, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen.
4. Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche/Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, verjähren 24 Monate nach Ablieferung der Ware, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist. Schadensersatzansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, in den Fällen des Abs. 2 und 3. a) und wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, verjähren ausschließlich mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
XI. GARANTIE / BESCHAFFUNGSRISIKO
1. Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos unsererseits muss ausdrücklich erfolgen und als solche bezeichnet sein.
2. Der Kunde und wir sind uns einig, dass Angaben in unseren Katalogen, Druckschriften, Werbeschriften und sonstigen allgemeinen Informationen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos darstellen.
XII. SOFTWARENUTZUNG
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, erhält der Kunde das nicht-ausschließliche, zeitlich nach den Regelungen des Liefervertrages befristete, nicht übertragbare und nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software ausschließlich in Verbindung mit der Ware, für die die Software bestimmt ist.
2. Ausschließlich soweit dies ohne unsere Zustimmung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, darf der Kunde die Software vervielfältigen, bearbeiten oder dekompilieren. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige schriftliche ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software einschließlich Kopien bleiben uns vorbehalten.
XIII. HINWEISPFLICHT BEI PRODUKTSICHERHEITSRECHTLICHEN MAßNAHMEN
Falls beim oder gegen den Kunden produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit unseren Produkten stattfinden (z.B. behördliche Maßnahmen der Marktüberwachung, wie etwa die Anordnung einer Rücknahme oder eines Rückrufes) oder der Kunde eigene derartige Maßnahmen beabsichtigt (z.B. Meldungen an Marktüberwachungsbehörden), informiert er uns unverzüglich schriftlich.
XIV. SONSTIGES
1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort bzw. das Lager, von dem aus wir liefern.
2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist unser Sitz in Herzogenaurach. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz oder am Erfüllungsort zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
3. Das Vertragsverhältnis unterfällt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Sollten Bestimmungen dieser VKLB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, werden diese durch wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen.
5. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten. Hiermit erklärt sich der Kunde einverstanden.